Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
Harder, Die Erörterung nach § 364a AO – nicht nur aus abgabenrechtlicher Sicht, DStZ 1996 S. 397.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 364a AO wurde mit Wirkung zum in die AO eingefügt wurde. Die Bestimmung regelt die Erörterung des Sach- und Rechtsstands im Rahmen eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist vor allem darin zu sehen, dass die einvernehmliche Erledigung von Einspruchsverfahren gefördert und hierdurch Klageverfahren beim Finanzgericht vermieden werden sollen. In der Praxis haben sich mündliche Erörterungstermine durchaus bewährt. Es ist deshalb als misslich anzusehen, wenn sich die Finanzverwaltung aufgrund scheinbar vorgeschobener Gründe einem solchen Termin verweigert, wie dies in der Praxis leider immer wieder festzustellen ist.
2§ 364a AO trifft hierbei verschiedene Regelungen. Dies sind im Überblick:
Grundsätzliche Pflicht zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes bei Antrag durch den Einspruchsführer (§ 364a Abs. 1 Satz 1 AO).
Beiladung weiterer Beteiligten in Fällen der Sachdienlichkeit (§ 364a Abs. 1 Satz 2 AO).
Möglichkeit der Ladung auch ohne Antrag des Einspruchsführers (§ 364a Abs. 1 Satz 3 AO).
Sonderregelungen bei Erörterung mit mehr als 10 Beteiligten (§ 64a Abs. 2 Satz 1 AO) bzw. Er...