Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen [1] [2]
(1) 1Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl L 110 vom , S. 30) eingetragen sind,
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
2Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73979
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 233) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
2568) wird § 3 Abs. 1 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
„(1)
1Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
1. den
qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder
den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz
3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2. den
qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die
Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3. den
Industrie- und Handelskammern, den nach der
Handwerksordnung
errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer
Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher
Interessen.2Der Anspruch kann
nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
3Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die
Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.“