BGB § 911
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 1: Inhalt des Eigentums
§ 911 Überfall
1Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche dient.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903