Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 27: Unerlaubte Handlungen
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
1Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. 2Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903