BGB § 585a
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 5: Landpachtvertrag
§ 585a Form des Landpachtvertrags
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
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