BGB § 298
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 2: Verzug des Gläubigers
§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903