BGB § 250
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
1Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. 2Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903