BGB § 2285

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 4: Erbvertrag

§ 2285 Anfechtung durch Dritte

Die im § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag aufgrund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden