BGB § 2148
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 4: Vermächtnis
§ 2148 Mehrere Beschwerte
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
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