BGB § 201

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen [1]

1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 201 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. .