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BGB § 195

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Fundstelle(n):
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WAAAA-73903

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