BGB § 1940
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 1: Erbfolge
§ 1940 Auflage
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
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