Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]
Untertitel 2: Führung der Betreuung [3]
Unterkapitel 3: Anzeigepflichten [4]
§ 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung [5]
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
zur Sperrvereinbarung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.:Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: § 1846 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .