BGB § 174

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 5: Vertretung und Vollmacht

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

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