BGB § 1571

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 7: Scheidung der Ehe

Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung

§ 1571 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  1. der Scheidung,

  2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder

  3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903