BGB § 146
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 3: Vertrag
§ 146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903