BGB § 1417
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 6: Eheliches Güterrecht
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
Kapitel 3: Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1417 Sondergut
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. 2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtgutes.
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