Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die Norm richtet sich an geschäftlich unerfahrene Steuerpflichtige, die zur schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Steuererklärung bzw. Selbstberechnung einer Steuer nicht in der Lage sind und denen es nicht zuzumuten ist, die Anfertigung der Steuererklärung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
2§ 151 AO ergänzt § 150 Abs. 1 Satz 1 AO um die Niederschrift als besondere Form der schriftlichen Steuererklärung. Es sind daher die Steuererklärungsformulare zu verwenden. Die Norm gilt für alle Arten von Steuererklärungen und Steueranmeldungen unabhängig von dem Veranlagungszeitraum und Besteuerungszeitpunkt und wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nur dahingehend angepasst, dass nun auch die Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung der Steuererklärung von ihrem Anwendungsbereich umfasst ist. Die Rechtsfolge des § 151 AO geht über die Härteregelung des § 150 Abs. 8 AO (s. Zugmaier/Nöcker/Ortwald, § 150 AO Rz. 65 ff.) hinaus und erfasst tatbestandsseitig neben der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung auch die Unzumutbarkeit der Schriftform und das Ausfüllen einer Steuererklärung im Allgemeinen.
3–5 (Einstweilen frei) ...