Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AEAO zu § 352 neu gefasst mit Wirkung vom ; BMF, Schreiben v, , BStBl 2024 I S. 12.
Dißars, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlicher und gesonderter Feststellung, NWB 2011 S. 1715; ders., Einspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen einen Grundlagenbescheid, Stbg 2020 S. 277; v. Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006 S. 230.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 352 AO ist eine Spezialvorschrift zur Regelung der Einspruchsbefugnis bei gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheiden i. S. d. § 179 Abs. 2 AO. Feststellungsbescheide, die sich inhaltlich an alle Feststellungsbeteiligten richten und diese damit dem Grunde nach allesamt zum Einspruch berechtigen, sollen nur nach den Grundsätzen des § 352 AO angegriffen werden können, der die Befugnis zur Einspruchseinlegung beschränkt. Diese Einspruchsbeschränkung dient der Verfahrensökonomie, da über die streitigen und gegenüber allen (Feststellungs)Beteiligten einheitlich zu treffenden Feststellungen möglichst nur in einem Einspruchsverfahren entschieden werden soll. Darüber ...