Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AEAO zu § 237 AO; , BStBl 2017 I S. 419; – 1 – StO 143.
Seer, Aufgedrängte Aussetzung der Vollziehung, Ubg 2008 S. 249; Bergmann, Rechtsschutz gegen aufgedrängte AdV und nachfolgende Zinsforderungen, DStR 2013 S. 1651.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 237 AO ist das Gegenstück zu § 236 AO und zielt auf einen Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen und Steuergläubiger ab: Dem Steuerpflichtigen soll (pauschaliert) der Zinsvorteil genommen werden, welcher ihm – wie die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs zeigt – unberechtigt durch die in Anspruch genommene AdV entstanden ist. Schließlich sollen Aussetzungszinsen verhindern, dass Rechtsbehelfsverfahren ohne ernsthafte Erfolgschancen geführt werden, um die Fälligkeit der Schuld zinslos hinauszuschieben.
II. Geltungsbereich
2Die Zinsregelung bezieht sich auf Steuern und zurückgeforderte Steuervergütungen sowie Prämien und Zulagen, soweit auf diese die Vorschriften über Steuervergütungen anwendbar sind (z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage, Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Ar...