Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 350 Beschwer
AEAO zu § 350 v. , BStBl 2014 I S. 290, zuletzt geändert durch BStBl 2014 I S. 1067.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Durch § 350 AO werden nur die Personen zur Einlegung eines Einspruchs ermächtigt, die geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Dadurch begrenzt die Vorschrift die Rechtsbehelfsbefugnis. Die sog. Beschwer ist die – i. d. R. eigene – rechtliche Betroffenheit durch Verletzung – i. d. R. eigener – rechtlich geschützter Interessen.
2 Die Beschwer besteht aus einem persönlichen und einem sachlichen Element. Durch das Erfordernis des persönlichen Elements soll verhindert werden, dass unterschiedslos alle Steuerpflichtigen gegen jeden Verwaltungsakt (oder die Unterlassung eines solchen) Einspruch einlegen können. Eine solche Art von Popularverfahrens- oder -prozessstandschaft ist dem deutschen Recht – zumindest noch – fremd. Das sachliche Element der Beschwer stellt den Nachteil dar, den die Steuerpflichtigen glauben durch den angefochtenen Verwaltungsakt – oder dessen Unterlassung – erlitten zu haben.
3–4(Einstweilen frei...