Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 240 Säumniszuschläge
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Der Säumniszuschlag ist ein Druckmittel eigener Art. Er dient in erster Linie der Durchsetzung fälliger Steuerforderungen. Daneben sind Säumniszuschläge aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand. Der Säumniszuschlag hat daher Zinscharakter, ohne dass es darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige durch die verspätete Zahlung anderweitig Zinsen erspart oder erzielt hat. Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 AO).
II. Geltungsbereich
2§ 240 AO ist (nur) auf Steuern anzuwenden. Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 3 AO). Daher entsteht durch die Nichtentrichtung von Säumniszuschlägen kein weiterer Säumniszuschlag.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3 Säumniszuschläge sind von Strafen oder Bußgeldern abzugrenzen, welche neben den entsprechenden Tatbeständen (etwa § 370 AO oder § 378 AO) Verschulden voraussetzen. Abzugrenzen sind Säumniszuschläge auch von Zwangsmitteln zur Durchsetzung sonstiger steuerlicher Pflichten, wie Zwangsgeld, Ersatzvornahme od...