Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 239 Festsetzung der Zinsen
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 239 AO regelt einheitlich die Festsetzung der Zinsen (verfahrensrechtliche Bedeutung). Die Vorschriften für die Steuerfestsetzung werden für entsprechend anwendbar erklärt (→Rz. 10) und hinsichtlich der Festsetzungsfrist modifiziert (→Rz. 21 ff.).
2–9 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Anwendung der Vorschriften für die Steuern (§ 239 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO)
1. Anwendbare Vorschriften
10 Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AO sind auf die Zinsen die für die Steuer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Zinsen sind steuerliche Nebenleisten (§ 3 Abs. 4 AO, Zugmaier/Nöcker/Hermes, § 233 AO Rz. 26), so dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AO die Vorschriften der Abgabenordnung im Allgemeinen ohnehin sinngemäß Anwendung finden. Für die §§ 157 – 217 AO (Vierter Teil, 3.bis 6. Abschnitt der AO) gilt dies jedoch nur, soweit – wie vorliegend – eine entsprechende Anwendung besonders bestimmt ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AO).
11 Schließlich beschränkt sich die besondere Bestimmung in § 239 Abs. 1 AO auf die Vorschriften über die Festsetzung der Steuer. Auf die Haftungsvorschriften bezieht sich der Verweis hingegen nicht.
12–14(Einstweilen frei)
2. Zinsbescheid
15 Die Festsetzung der Zinsen erfolgt durch Zinsbescheid (§ 155 Abs. 1 AO). Dabei sind die für ...