Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 222 Stundung
BStBl 2017 I S. 419.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Bei der Stundung gemäß § 222 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinausschiebt. Von Bedeutung ist das insbesondere für die Säumniszuschläge, welche an die Fälligkeit anknüpfen (§ 240 Abs. 1 AO). Säumniszuschläge (monatlich 1 % des rückständigen Betrages) können nicht entstehen, während der Anspruch gestundet ist. Der gestundete Betrag wird allerdings monatlich i. H. v. 0,5 % verzinst (§ 234 Abs. 1 AO). Die Stundung ist eine Billigkeitsmaßnahme.
II. Geltungsbereich
2§ 222 AO gilt (nur) für Ansprüche der Finanzbehörden gegen den Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Die Stundung hat wegen dem Hinausschieben der Fälligkeit neben dem Nichtentstehen der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO Auswirkungen auf die Aufrechnung nach § 226 AO i. V. m. § 387 BGB, die Vollstreckung, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO, aber auch auf den Beginn der Zahlungsverjährung, § 229 AO.
4Stundung (§ 222 AO) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) sind unabhängig voneinander und nebeneinander möglic...