Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 220 Fälligkeit
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Bestimmung regelt, wann der Schuldner die Leistung zu erbringen hat. An die Fälligkeit können weitere steuerliche Regelungen anknüpfen. So ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ein Säumniszuschlag zu erheben, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Die Aufrechnung nach § 226 AO i. V. m. § 387 BGB ist nur mit fälligen Ansprüchen möglich. Die Vollstreckung kann gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 AO nur erfolgen, wenn die zu vollstreckende Leistung fällig ist. Ebenso knüpft der Beginn der Zahlungsverjährung an die Fälligkeit an (§ 229 AO).
II. Geltungsbereich
2§ 220 AO regelt die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Vgl. zur Fälligkeit im Schuldrecht allgemein § 271 BGB.
4(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Begriff der Fälligkeit
5In § 220 AO findet sich keine Definition für den Begriff der Fälligkeit. Deshalb wird auf das Zivilrecht und § 271 BGB zurückgegriffen.
6 Unter Fälligkeit wird der Zeitpunkt verstanden, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Fälligkeit bedeutet aus Sicht des Schuldners, wann er spätestens zahlen muss, möchte er...