Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 219 AO ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Haftungsschuldner nur subsidiär zum Steuerschuldner für die Steuerschuld einzustehen hat. Dabei ist zwischen dem gesetzlichen Entstehen der Haftungsschuld, dem Erlass des Haftungsbescheids und der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch eine Zahlungsaufforderung zu unterscheiden.
2§ 219 AO betrifft nur das Erhebungsverfahren, regelt folgerichtig nur die Inanspruchnahme durch Zahlungsaufforderung. § 219 AO betrifft hingegen nicht den vorausgehenden Erlass des für die Inanspruchnahme erforderlichen Haftungsbescheids, insbesondere nicht die hierfür vorausgesetzte Ermessensentscheidung.
3Haftungsbescheid und Zahlungsaufforderung (zugleich Leistungsgebot gemäß § 254 AO) sind jeweils eigenständige Verwaltungsakte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 219 AO können beide Verwaltungsakte miteinander verbunden werden.
4–5(Einstweilen frei)
II. Geltungsbereich
6Der Gesetzgeber hat in § 219 Satz 1 AO den schon vor Einführung der AO von der Rechtsprechung geforderten besonderen Grund für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ausdrücklich normiert.
7–8(Einstweilen frei)