Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
AEAO zu § 122 Nr. 2.5.2, 3.3.3 und 4.7, AEAO zu § 183.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 183 AO wurde mit Wirkung zum durch Art. 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom neugefasst. Die Neufassung der Norm berücksichtigt die Rechtsänderungen des Personengesellschaftsrechts durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz vom . Durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften anerkannt und ausgestaltet. Nach § 705 Abs. 2 BGB kann die Gesellschaft entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. In diesem Fall liegt eine rechtsfähige GbR vor. Die Gesellschaft kann aber auch allein den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen. In diesem Fall liegt eine nicht rechtsfähige GbR vor.
2§ 183 AO regelt nunmehr die Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personengesellschaften. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO sind alle Verwaltungsakte und Mitteilu...