Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
AEAO zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung (Änderungsdokumentation: NWB RAAAE-63814).
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1§ 182 AO regelt die Wirkung gesonderter Feststellungen. Nach § 182 Abs. 1 AO haben Feststellungsbescheide Bindungswirkung für andere Bescheide. In § 182 Abs. 2 AO wird die Wirkung von Einheitswertbescheiden gegenüber einem Rechtsnachfolger geregelt. § 182 Abs. 3 AO bestimmt, dass bei einer falschen Bescheidadressierung aufgrund des Eintritts einer Rechtsnachfolge dies mit einem besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden kann.
2(Einstweilen frei)
II. Geltungsbereich
3§ 182 AO gilt unmittelbar nur für Feststellungsbescheide. Auf andere Grundlagenbescheide ist § 182 AO nur anzuwenden, wenn eine ausdrückliche Verweisung erfolgt. § 184 Abs. 1 Satz 4 AO verweist nur auf § 182 Abs. 3 AO und deshalb ist § 182 Abs. 3 AO nicht auf Steuermessbescheide und § 182 Abs. 2 AO nicht auf Grundsteuermessbescheide anzuwenden. Hingegen gilt § 182 Abs. 2 AO nicht für Einheitswertbescheide. Eine Bindung des Haftungsschuldners an den Einheitswert ist nicht gegeben. Ebenso besteht keine Bindung des Haftungsschuldners an den Grundsteuerwertbescheid.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
4Zu beachten ist, dass § 182 AO nicht nur auf Feststellungen ...