Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AEAO zu § 180 – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen v. (BStBl 2014 I S. 290), zuletzt geändert durch BStBl 2018 I S. 699, NWB RAAAE-63814; Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten: BStBl 2001 I S. 256, NWB JAAAA-76842; Verfahren bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus der Beteiligung an Gesamtobjekten: BStBl 1992 I S. 291; Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen: BdF v. , BStBl 1992 I S. 404; Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten: BStBl 2001 I S. 256; Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, BStBl 2012 I S. 686; Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO), BGBl 2018 I S. 2663, BStBl 1987 I S. 2.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1In § 180 AO werden die wesentlichen Fallsituationen aufgezählt, in denen eine gesonderte bzw. eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 179 AO vorzunehmen ist. Neben der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung verschiedener Beurteilungen eines Steuerfalles soll bspw. bei der Feststellung der Einheitswerte das sachnähere und deshalb örtlich nähere...