Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AEAO vor §§ 172 bis 177; AEAO zu § 172; BT-Drucks. VI/1982 S. 152; BT-Drucks. 10/4513 S. 16.
Mihatsch, Die „schlichte Änderung“ von Steuerbescheiden nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO, StBp 1988 S. 149; Krumsiek, Die „schlichte Änderung“ nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO n. F., DStZ 1988 S. 85;Hey/Lehnert, Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 2. Aufl. 2013; Bruschke, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 172 AO, StB 2018 S. 91; Nöcker, Die „arglistige Täuschung“ im § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, AO-StB 2017 S. 284.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 172 AO ist die Grundnorm für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden. Die grundlegende Bedeutung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach ein Steuerbescheid, der andere Steuern als Zölle und Verbrauchssteuern betrifft, soweit er nicht vorläufig (§ 165 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist, „nur“ nach den in dieser Vorschrift genannten Tatbeständen aufgehoben oder geändert werden darf.
2Hauptanwendungsfall von § 172 AO als eigenständige Korrekturnorm ist Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, der die Möglichkeit schafft, fehlerhafte Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide inner...