BFH Beschluss v. - IX E 6/03

Erinnerung gegen Kostenansatz; Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Gesetze: GKG §§ 5, 8

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) erhobene Klage wegen Wiederaufnahme des Verfahrens…als unzulässig ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von der Erinnerungsführerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom IX B 170/02 als unzulässig und legte der Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Mit der Kostenrechnung vom…setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen die Erinnerungsführerin die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von ... € an.

Mit ihrer Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, der Kostenansatz habe keine gesetzliche Grundlage. Der zugrunde liegende Beschluss des BFH verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren sowie gegen das Diskriminierungsverbot nach der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht über Erinnerungen des Kostenschuldners oder des Vertreters der Staatskasse ”gegen den Kostenansatz”. Hieraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden können, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084, m.w.N., und vom XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486). Letztere sind vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend (, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46).

Die Erinnerungsführerin kann nach diesen Maßstäben ihre Erinnerung nicht darauf stützen, der zugrunde liegende Beschluss sei rechtswidrig. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46).

Auch eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 GKG), worüber der Senat gemäß § 8 Abs. 2 GKG auch im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheiden kann (vgl. , BFH/NV 1998, 207), kommt nicht in Betracht. Nicht der Senat hat die Sache unrichtig behandelt, sondern die Erinnerungsführerin, die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des FG den beim BFH bestehenden Vertretungszwang durch eine postulationsfähige Person nach § 62a der Finanzgerichtsordnung nicht beachtet hat. Ob die dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung des Rechtsschutzes durch Gewährung von Rechtsmitteln im Besteuerungs- und den damit zusammenhängenden Verfahren der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) entspricht, kann nicht Gegenstand einer Überprüfung sein; denn die Artikel der MRK (z.B. Art. 6 Abs. 1 MRK) kommen wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht zur Anwendung (vgl. Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 Rdnr. 172, m.w.N.; , BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, und , BFH/NV 2002, 942, m.w.N.).

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1603
BFH/NV 2003 S. 1603 Nr. 12
CAAAA-71529