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BFH Beschluss v. - V E 1/97

Tatbestand

I. Die Erinnerungsführerin --eine Grundstücksgemeinschaft-- hatte Klage gegen einen Umsatzsteuerbescheid erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat mit der Begründung als unzulässig, daß die Erinnerungsführerin sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hätte vertreten lassen müssen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt (Beschluß vom 28. April 1997).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 207
LAAAB-43111

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 30.09.1997 - V E 1/97 -nv-

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