BGH Beschluss v. - IX ZR 185/23

Instanzenzug: Az: I-27 U 54/23vorgehend LG Bochum Az: I-2 O 374/19

Gründe

I.

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2Mit Kostenrechnung des ist dem Kostenschuldner eine 2,0 Gebühr in Höhe von 8.990 € gemäß Nr. 1242 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom geltend, er habe für die Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof keine Bevollmächtigung erteilt; sein Anwalt habe zunächst Prozesskostenhilfe beantragen wollen. Der Rechtspfleger hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und dieser nicht abgeholfen.

II.

3Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.

4In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. , NJW-RR 1998, 503; , BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021 § 66 GKG Rn. 41).

5Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Hier macht der Kläger keine Verletzung des Kostenrechts geltend. Er beanstandet, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Damit wendet er sich gegen die im Verwerfungsbeschluss des Senats vom rechtskräftig ausgesprochene Kostenpflicht, mithin gegen eine dem Kostenansatz vorgelagerte, im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfende Entscheidung (vgl. , NJW-RR 1998, 503; vom - VII ZR 99/03, juris Rn. 3; vom - XI ZR 381/13, juris; vom - XI ZR 199/18). Der Kostenansatz selbst ist zutreffend (GKG KV 1242).

6Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Kunnes

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260224BIXZR185.23.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-63318