BFH Beschluss v. - VII B 294/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Kostenfestsetzungen in den Verfahren…durch den Beschluss vom …zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Erinnerungsführer.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).

Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf die Erinnerungsführer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden sind, unanfechtbar.

Ob die dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung des Rechtsschutzes durch Gewährung von Rechtsmitteln im Besteuerungs- und den damit zusammenhängenden Verfahren der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) entspricht, könnte ohnehin nicht Gegenstand einer Überprüfung sein, denn Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kommt wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht zur Anwendung (vgl. Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 6 Rdnr. 172, m.w.N.; , BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, und vom XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518).

Des Weiteren ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie ohne Beachtung des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62a FGO) eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluss vom VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 942 Nr. 7
MAAAA-68699