BGH Beschluss v. - IX ZB 1/23

Gesetze: § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 5 S 1 GKG, § 129a Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: IX ZB 1/23vorgehend LG Freiburg (Breisgau) Az: 3 S 65/21vorgehend AG Freiburg (Breisgau) Az: 4 C 1976/20

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des ist der Kostenschuldnerin eine 2,0 Gebühr in Höhe von 156 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit am beim Bundesgerichtshof eingegangenen handschriftlichen Anmerkungen auf der Zahlungserinnerung der Bundeskasse in Weiden vom .

2Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und dieser nicht abgeholfen.

II.

3Die Eingabe der Kostenschuldnerin, mit der sich diese gegen den Kostenansatz wendet, ist als statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Erinnerung auszulegen. Die notwendige Form des Antrags richtet sich nach § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG. Danach können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt) werden. Die Formulierung "Anträge und Erklärungen" umfasst wie bei § 129a Abs. 1 ZPO jede wie auch immer geartete Äußerung, die ein Verfahrensbeteiligter abgeben will oder muss, und damit auch Erinnerungen (BT-Drucks. 15/1971, S. 157). Einer Originalunterschrift bedarf es dann nicht, wenn sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass sie vom Erinnerungsführer herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Laube in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 41. Edition, Stand: , § 66 Rn. 112). Letzteres ist hier der Fall, weil die handschriftlichen Erklärungen auf einer an die Kostenschuldnerin persönlich adressierten Zahlungserinnerung der Bundeskasse erfolgt sind und die Handschrift mit derjenigen auf den anderen aktenkundigen, von der Kostenschuldnerin unterschriebenen Eingaben übereinstimmt. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

4In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Kostenschuldnerin, welches sich auf den dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt bezieht, für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.

5Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140623BIXZB1.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-44765