BFH Beschluss v. - V E 1/08

Verfahren bei missbräuchlichem Befangenheitsantrag; Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Gesetze: FGO § 51, GKG § 66

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom V S 36/07 wies der angerufene Senat die Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Erinnerung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (V B 10/04) zurück. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) erteilte entsprechend der Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom V S 36/07 die Kostenrechnung vom .

Hiergegen wendet sich der nicht vertretene Erinnerungsführer unter Hinweis auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom V B 10/04), der nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom erfolgten Streitwertfestsetzung in diesem Verfahren (Beschluss vom V B 10/04) sowie die Fehlerhaftigkeit des der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Beschlusses vom (V S 36/07).

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. 1. Der Senat entscheidet über die Erinnerung in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung.

a) Nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn er pauschal gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers gerichtet ist, ohne mit konkreten Umständen im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung, die auf eine nicht unvoreingenommene Einstellung gegenüber dem Beteiligten aller Mitglieder dieses Spruchkörpers deuten, substantiiert begründet zu werden (, BVerfGE 11, 1, unter IV.3.; Senatsbeschluss vom X S 10/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1050; , VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, unter II.1.a). Die das Misstrauen rechtfertigenden Umstände sind gemäß § 44 Abs. 2 ZPO im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Fehlt es daran, ist der Antrag unzulässig (, BFH/NV 1998, 326).

b) Im Streitfall hat der Kostenschuldner keinen Ablehnungsgrund dargelegt, sondern lediglich vorgetragen, der „Beweisvortrag zu dem seit dem anhänglichen Ablehnungsgesuch wird mit der weiteren Rechtsverweigerung ergänzt” und damit lediglich sinngemäß geltend gemacht, über ein in einem vorausgehenden Verfahren (V B 10/04) erhobenes Befangenheitsgesuch sei nicht bzw. unzutreffend entschieden worden. Das genügt nicht.

Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch kann durch die abgelehnten Richter und ohne deren dienstliche Äußerung verworfen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638; vom I R 284/82, BFH/NV 1989, 395; vom III B 123/92, BFH/NV 1993, 244, und in BFH/NV 2002, 1050).

2. Die Erinnerung, die nicht dem Vertretungszwang des § 62a FGO unterliegt (, BFH/NV 2005, 717), ist unbegründet.

a) Der Erinnerungsführer rügt die „ständige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des klägerischen Vortrages”, die „dreiste Mißachtung der Richterablehnung” und die „dreiste Weigerung, eingereichte Rechtsmittel zu bescheiden” sowie Grundsrechtsverstöße, „weil sich die Richter, aufgrund des weiteren Beweisvortrages, vorsätzlich und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt haben”. Damit wendet er sich gegen die der Kostenrechnung zugrundeliegende Entscheidung des Senats.

b) Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Deshalb können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2003, 1084, m.w.N.). Die zugrundeliegende Entscheidung ist vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, bindend (z.B. , BFH/NV 2003, 1603).

c) Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Diese Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrundeliegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH-Beschlüsse vom VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891; vom X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der angerufene Senat hat die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom V B 10/04) zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer i.S. von § 62a FGO postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben worden war.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Ohne Erfolg beantragt der Erinnerungsführer „Schadensersatz

für seinen Kosten- und Zeitaufwand für dieses Rechtsmittel”. Nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1687 Nr. 10
OAAAC-87989