BGH Beschluss v. - IX ZB 56/20

Instanzenzug: Az: 19 W 27/20 Beschlussvorgehend Az: 13 S 151/19

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss hat der Senat durch Beschluss vom auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des ist dem Beklagten als Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Eingabe vom gewandt und "Widerspruch, Beschwerde, Rechtsbehelf und Kostenerinnerung" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser in Höhe von 6 € mit der Begründung abgeholfen, dass sich die Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem bis zum geltenden Recht richten.

II.

2Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

3In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus einem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. Über eine vom Kostenschuldner ohne nähere Angaben beantragte Ratenzahlung ist im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zu befinden.

4Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:251023BIXZB56.20.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-54807