BGH Beschluss v. - IX ZB 41/22

Instanzenzug: LG Deggendorf Az: 13 S 19/22vorgehend AG Deggendorf Az: 3 C 564/21

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des ist der Kostenschuldnerin eine 2,0 Gebühr aus einem Wert von 492,54 € in Höhe von 76 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Die Kostenschuldnerin hat hiergegen mit Eingang vom Erinnerung eingelegt und macht geltend, in dem Verfahren sei ihr durch das Amtsgericht Deggendorf Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Prozesskostenhilfe umfasse auch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

2Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

3In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Statthaft ist allerdings der Einwand, gegen den Erinnerungsführer könnten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO keine Gerichtskosten geltend gemacht werden, da ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden sei und das Gericht keine Bestimmung für die Inanspruchnahme vorgenommen habe (vgl. GK, juris Rn. 8; Laube in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: , § 66 Rn. 87).

4Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die angefochtene Kostenrechnung weist keinen Rechtsfehler auf. Eine erstinstanzliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerungsführerin steht der Kostenrechnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entgegen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Das Beschwerdeverfahren nach § 567, § 574 ZPO bildet stets und unabhängig davon, bei welchem Gericht das Rechtsmittel eingelegt worden ist, einen besonderen Rechtszug. Die Prozesskostenhilfe muss deshalb stets besonders bewilligt werden (MünchKomm-ZPO/Wache, 6. Aufl., § 119 Rn. 6). Wie die Rechtspflegerin in ihrer Entscheidung über die Nichtabhilfe zutreffend festgestellt hat, war von Seiten der Kostenschuldnerin keine Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden und dementsprechend keine Bewilligung für diesen Rechtszug erfolgt.

5Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:250523BIXZB41.22.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-44597