FFG § 39

Kapitel 4: Förderung – Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1: Zweckbindung der Fördermittel, Begriffsbestimmungen

§ 39 Zweckbindung der Fördermittel

1Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. 2Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

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CAAAG-38139