FFG § 104

Kapitel 7: Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 1: Drehbuch- und Treatmentförderung

§ 104 Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der jeweiligen Vorhabenentwicklung an die antragstellende Drehbuchautorin oder den antragstellenden Drehbuchautor.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist.

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CAAAG-38139