FFG § 111

Kapitel 7: Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 2: Förderung der Drehbuchfortentwicklung

§ 111 Verwendung

1Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. 2Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
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CAAAG-38139