FFG § 128

Kapitel 8: Förderung des Absatzes

Abschnitt 2: Referenzförderung für Verleihunternehmen

§ 128 Art der Förderhilfe, Antrag

(1) 1Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss gewährt. 2Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.

(2) 1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. 2Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139