FFG § 143

Kapitel 9: Kinoförderung

Abschnitt 3: Verfahren

§ 143 Verwendung der Kinoreferenzförderung [1]

(1) 1Förderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue Maßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden. 2Sie können auch für Werbemaßnahmen gewährt werden. 3Die Förderhilfen können jeweils für Maßnahmen verwendet werden, die nach Antragstellung begonnen wurden, auch wenn die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits abgeschlossen ist.

(2) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag des Kinobetreibers oder der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kinobetriebs sowie für weitere unternehmenserhaltende Maßnahmen verwendet werden, wenn der Kinobetrieb aufgrund höherer Gewalt in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine wirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Gewalt unmittelbar droht. 2Der Verwaltungsrat legt insbesondere die Art der förderfähigen unternehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die Anforderungen, die an den Nachweis der zweckgemäßen Verwendung zu stellen sind, durch Richtlinie fest.

Fundstelle(n):
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CAAAG-38139

1Anm. d. Red.: § 143 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .