FFG § 148

Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1: Finanzierung

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 148 Erhebung der Filmabgabe

1Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

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CAAAG-38139