FFG § 109

Kapitel 7: Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 2: Förderung der Drehbuchfortentwicklung

§ 109 Antrag

(1) Die Drehbuchfortentwicklungsförderung wird auf Antrag gewährt.

(2) 1Antragsberechtigt sind Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemeinsam mit einer Drehbuchautorin oder einem Drehbuchautoren. 2Der Hersteller muss nachweisen, dass er mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. 3Für den Hersteller gilt § 66 Absatz 2 entsprechend. 4Die Drehbuchautorin oder der Drehbuchautor muss die eigene Autorenschaft an mindestens einem verfilmten Drehbuch zu einem programmfüllenden Film nachweisen, der in europäischen Kinos ausgewertet worden ist.

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CAAAG-38139