Anhang A: Definitionen [1]
Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS.
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Konzernabschluss | Der Abschluss eines
Konzerns, in welchem die Vermögenswerte, die
Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme des
Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen so dargestellt werden,
als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit. |
Beherrschung eines
Beteiligungsunternehmens | Ein
Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er schwankenden Renditen
aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist bzw.
Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Renditen mittels seiner
Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu
beeinflussen. |
Entscheidungsträger | Ein Unternehmen mit dem Recht, Entscheidungen zu
fällen, das entweder Prinzipal oder Agent für Dritte ist. |
Konzern | Ein
Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen. |
Investmentgesellschaft | Ein Unternehmen, das |
(a) von einem oder mehreren
Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en)
Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu
erbringen; | |
(b) sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investoren
verpflichtet, dass sein Geschäftszweck allein in der Anlage der Mittel zum
Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von
Kapitalerträgen oder beidem besteht; | |
(c) die Ertragskraft im
Wesentlichen aller seiner Investments auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts
bewertet und beurteilt. | |
Nicht beherrschender
Anteil | Eigenkapital in einem
Tochterunternehmen, das weder mittel- noch
unmittelbar einem Mutterunternehmen
zurechenbar ist. |
Mutterunternehmen | Ein Unternehmen, das ein oder mehrere Unternehmen
beherrscht. |
Verfügungsgewalt | Bestehende Rechte, welche die gegenwärtige Fähigkeit
zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten
verleihen. |
Schutzrechte | Rechte, die darauf abzielen, die Beteiligung jener Partei, die
diese Rechte besitzt, zu schützen, ohne dieser Partei die Verfügungsgewalt über
das Unternehmen einzuräumen, auf das sich diese Rechte
beziehen. |
Maßgebliche
Tätigkeiten | Für die Zwecke
dieses IFRS sind maßgebliche Tätigkeiten all diejenigen Aktivitäten eines
Beteiligungsunternehmens, die die Rendite des Beteiligungsunternehmens
erheblich beeinflussen. |
Abberufungsrechte | Rechte, dem Entscheidungsträger seine
Entscheidungskompetenz zu entziehen. |
Tochterunternehmen | Ein Unternehmen, das durch ein anderes Unternehmen
beherrscht wird. |
Die folgenden Begriffe sind in IFRS 11, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, IAS 28 (geändert 2011) oder IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen definiert und werden in diesem IFRS in der dort angegebenen Bedeutung verwendet:
Assoziiertes Unternehmen
Beteiligung an einem anderen Unternehmen
Gemeinschaftsunternehmen
Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen
Nahestehende Unternehmen und Personen
Maßgeblicher Einfluss
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071
1Anm. d. Red.: Anhang A i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 312 S. 1) mit Wirkung v. . Zur Anwendung siehe Paragraph C1B.