IFRS 10

Anhang A: Definitionen [1]

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS.


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Konzernabschluss
Der Abschluss eines Konzerns, in welchem die Vermögenswerte, die Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit.
Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens
Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er schwankenden Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist bzw. Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Renditen mittels seiner Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen.
Entscheidungsträger
Ein Unternehmen mit dem Recht, Entscheidungen zu fällen, das entweder Prinzipal oder Agent für Dritte ist.
Konzern
Ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen.
Investmentgesellschaft
Ein Unternehmen, das
(a) von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en) Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen;
(b) sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investoren verpflichtet, dass sein Geschäftszweck allein in der Anlage der Mittel zum Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht;
(c) die Ertragskraft im Wesentlichen aller seiner Investments auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt.
Nicht beherrschender Anteil
Eigenkapital in einem Tochterunternehmen, das weder mittel- noch unmittelbar einem Mutterunternehmen zurechenbar ist.
Mutterunternehmen
Ein Unternehmen, das ein oder mehrere Unternehmen beherrscht.
Verfügungsgewalt
Bestehende Rechte, welche die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verleihen.
Schutzrechte
Rechte, die darauf abzielen, die Beteiligung jener Partei, die diese Rechte besitzt, zu schützen, ohne dieser Partei die Verfügungsgewalt über das Unternehmen einzuräumen, auf das sich diese Rechte beziehen.
Maßgebliche Tätigkeiten
Für die Zwecke dieses IFRS sind maßgebliche Tätigkeiten all diejenigen Aktivitäten eines Beteiligungsunternehmens, die die Rendite des Beteiligungsunternehmens erheblich beeinflussen.
Abberufungsrechte
Rechte, dem Entscheidungsträger seine Entscheidungskompetenz zu entziehen.
Tochterunternehmen
Ein Unternehmen, das durch ein anderes Unternehmen beherrscht wird.

Die folgenden Begriffe sind in IFRS 11, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, IAS 28 (geändert 2011) oder IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen definiert und werden in diesem IFRS in der dort angegebenen Bedeutung verwendet:

Assoziiertes Unternehmen

Beteiligung an einem anderen Unternehmen

Gemeinschaftsunternehmen

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen

Nahestehende Unternehmen und Personen

Maßgeblicher Einfluss

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071

1Anm. d. Red.: Anhang A i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 312 S. 1) mit Wirkung v. . Zur Anwendung siehe Paragraph C1B.