IFRS 10 B43

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

Stimmrechte

Stimmrechte des Investors

B43

Wenn die maßgeblichen Tätigkeiten per Mehrheitsbeschluss bestimmt werden und ein Investor erheblich mehr Stimmrechte als jeder andere Stimmrechtsinhaber oder jede organisierte Gruppe von Stimmrechtsinhabern hält und der übrige Anteilsbesitz breit gestreut ist, kann es nach alleiniger Berücksichtigung der in Paragraph B42(a)– (c) genannten Faktoren eindeutig sein, dass der Investor die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 4

Ein Investor erwirbt 48 Prozent der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen. Die übrigen Stimmrechte werden von mehreren Tausend Anteilseignern gehalten, von denen keiner mehr als 1 Prozent der Stimmrechte besitzt. Keiner der Anteilseigner hat vereinbart, sich mit anderen Anteilseignern zu beraten oder gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Bei der Beurteilung des Anteils der zu erwerbenden Stimmrechte gelangte der Investor mit Blick auf die relative Größe der anderen Anteilsbestände zu dem Schluss, dass ein Anteil von 48 Prozent für die Verfügungsgewalt ausreichen würde. In diesem Fall wird die Schlussfolgerung, dass der Stimmrechtsanteil ausreichend dominant ist, um das Kriterium der Verfügungsgewalt zu erfüllen, auf Basis der absoluten Größe des Anteilsbesitzes des Investors und der relativen Größe der anderen Anteilsbestände gezogen, ohne dass weitere Anhaltspunkte für die Verfügungsgewalt berücksichtigt werden müssen.

Beispiel 5

Investor A hält 40 Prozent der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen und zwölf andere Investoren halten je 5 Prozent. Investor A hat aufgrund einer Anteilseignervereinbarung das Recht auf Ernennung und Abberufung des für die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten verantwortlichen Managements sowie zur Festlegung von dessen Vergütung. Zur Änderung der Vereinbarung ist eine Zweidrittelmehrheit der Anteilseigner erforderlich. In diesem Fall kommt Investor A zu dem Schluss, dass sich aus der absoluten Größe seines Anteilsbesitzes und der relativen Größe der anderen Anteilsbestände allein nicht schlüssig ableiten lässt, ob er über ausreichende Rechte verfügt, um die Verfügungsgewalt zu haben. Investor A stellt jedoch fest, dass sein vertragliches Recht auf Ernennung, Abberufung und Festlegung der Vergütung des Managements ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass er die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen besitzt. Die Tatsache, dass Investor A dieses Recht möglicherweise nicht ausgeübt hat, oder die Wahrscheinlichkeit, dass Investor A von seinem Recht auf Auswahl, Ernennung oder Abberufung des Managements Gebrauch macht, sind bei der Beurteilung, ob Investor A die Verfügungsgewalt besitzt, nicht zu berücksichtigen.

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AAAAE-26071