IFRS 10 B59

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Beurteilung, ob Beherrschung vorliegt

Verknüpfung zwischen Verfügungsgewalt und Renditen

Delegierte Verfügungsgewalt

B59

Ein Investor kann seine Entscheidungsbefugnis für bestimme Angelegenheiten oder für alle maßgeblichen Tätigkeiten an einen Agenten delegieren. Bei der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, hat der Investor die an seinen Agenten delegierten Entscheidungsbefugnisse so zu behandeln, als würden sie direkt von ihm selbst gehalten. Gibt es mehrere Prinzipale, muss jeder Prinzipal anhand der Vorschriften der Paragraphen B5–B54 beurteilen, ob er die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen besitzt. Leitlinien für die Feststellung, ob ein Entscheidungsträger Agent oder Prinzipal ist, sind in den Paragraphen B60–B72 enthalten.

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AAAAE-26071