IFRS 10 B99

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Rechnungslegungsvorschriften

Verlust der Beherrschung

B99

Verliert ein Mutterunternehmen die Beherrschung des Tochterunternehmens, hat es alle zuvor für dieses Tochterunternehmen im sonstigen Ergebnis ausgewiesenen Beträge auf der gleichen Grundlage zu bilanzieren, die auch bei einer unmittelbaren Veräußerung der entsprechenden Vermögenswerte oder Schulden durch das Mutterunternehmen vorgeschrieben wäre. Würde daher ein zuvor im sonstigen Ergebnis erfasster Gewinn oder Verlust bei Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte oder Schulden erfolgswirksam umgegliedert, hat das Mutterunternehmen den Gewinn oder Verlust erfolgswirksam (als Umgliederungsbetrag) umzugliedern, wenn es die Beherrschung des Tochterunternehmens verliert. Würde eine Neubewertungsrücklage, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst worden ist, bei Veräußerung des Vermögenswerts direkt in die Gewinnrücklagen umgegliedert, hat das Mutterunternehmen die Neubewertungsrücklage direkt in die Gewinnrücklagen umzugliedern, wenn es die Beherrschung des Tochterunternehmens verliert.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071