IFRS 10 B98

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er erläutert die Anwendung der Paragraphen 1–33 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Rechnungslegungsvorschriften

Verlust der Beherrschung

B98

Verliert ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, so hat es

(a)

Folgendes auszubuchen:

(i)

die Vermögenswerte (einschließlich des Geschäfts- und Firmenwerts) und Schulden des Tochterunternehmens zu ihrem Buchwert am Tag des Beherrschungsverlusts und

(ii)

den Buchwert aller nicht beherrschenden Anteile an dem ehemaligen Tochterunternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beherrschung verloren geht (dazu gehören auch alle diesen zuzuordnenden Bestandteile des sonstigen Ergebnisses).

(b)

und Folgendes zu erfassen:

(i)

den beizulegenden Zeitwert der gegebenenfalls erhaltenen Gegenleistung aus der Transaktion, aus den Ereignissen oder Umständen, die zu dem Verlust der Beherrschung geführt haben,

(ii)

wenn die Transaktion, das Ereignis oder die Umstände, die zum Verlust der Beherrschung geführt haben, mit einer Verteilung der Anteile des Tochterunternehmens an die Eigentümer, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, verbunden sind, diese Verteilung der Anteile, und

(iii)

jede Beteiligung, die es am ehemaligen Tochterunternehmen behält, zu dem zum Zeitpunkt des Verlustes der Beherrschung beizulegenden Zeitwert.

(c)

die Beträge, die in Bezug auf das Tochterunternehmen auf der in Paragraph B99 beschriebenen Grundlage im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, erfolgswirksam bzw. direkt in die Gewinnrücklagen umzugliedern, wenn dies von anderen IFRS verlangt wird,

(d)

jede daraus resultierende Differenz als einen dem Mutterunternehmen zuzurechnenden Gewinn bzw. Verlust erfolgswirksam zu erfassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26071